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GEZ-Gebühren: Das müsst ihr 2023 zahlen

GEZ-Gebühren: Das müsst ihr 2023 zahlen
© IMAGO / Future Image

Steht eine neue Erhöhung des Rundfunkbeitrags alias GEZ-Gebühr an? Wir klären auf.

Alle Jahre wird der Rundfunkbeitrag neu berechnet. 2015 sank er beispielsweise von 17,98 Euro auf 17,50 Euro. 2021 gab es nach einer Verzögerung eine Erhöhung von 86 Cent, die durch Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt wurde. An den Rundfunkbeitragskosten in Höhe von 18,36 Euro dürfen deutsche Haushalte vorerst festhalten.

GEZ 2023: Keine Erhöhung in den nächsten Jahren

Aufgrund der Verzögerung der 2021 ermittelten Preiserhöhung kam für die Öffentlich-Rechtlichen ein Schaden von 224 Millionen Euro zustande (via DWDL). Grund genug für Bürger*innen, sich vor der nächsten Erhöhung zu fürchten? Die KEF gibt mit ihrem 23. Bericht Entwarnung: Bis 2024 soll der Rundfunkbeitrag nicht steigen.

Aktuell gelten diese Regeln:

  • Wie viele Personen in einem Haushalt leben oder wie viele Empfangsgeräte pro Wohnung vorhanden sind, macht keinen Unterschied mehr: Selbst wenn kein Radio, Fernseher, Smartphone, Tablet oder Computer verfügbar ist, wird der Rundfunkbeitrag pro Haushalt geräteunabhängig in gleicher Höhe fällig.
  • Im Rundfunkbeitrag ist auch die Gebühr für ein privates Auto enthalten.
  • Werden zwei oder mehr (zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft) Haushalte zu einem zusammengeführt, von denen jeder die GEZ-Gebühr/den Rundfunkbeitrag zahlt, so können alle Zahlenden bis auf einen beim Beitragsservice den Rundfunkbeitrag kündigen beziehungsweise sich abmelden. Die Abmeldung könnt ihr hier online ausfüllen.
  • Beim Umzug in einen Zweitwohnsitz fiel der Beitrag für beide Wohnsitze bis zum BVerfG-Urteil an, das die Zweitwohnsitz-Regelung als verfassungswidrig bezeichnet und damit gekippt hat. Wer für mehrere Wohnungen zahlt, sollte schnellstmöglich die Gelegenheit zur Befreiung von der mehrfachen Zahlung des Rundfunkbeitrags ergreifen.
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Weitere Fakten über den Rundfunkbeitrag findet ihr im Video:

Höhe der GEZ-Gebühr/des Rundfunkbeitrags 2023

Hat früher die GEZ die Rundfunkgebühren von den Beitragspflichtigen verlangt, ist es heute der „Beitragsservice“, der von jedem Haushalt eine Gebühr in Höhe von 18,36 Euro pro Monat einfordert. Man ist jedoch nicht verpflichtet, die anfallenden Kosten monatlich zu entrichten – zur Wahl stehen auch eine viertel-, eine halb- und eine jährliche Zahlung:

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GEZ-Gebühr/Rundfunkbeitrag Abrechnungszeitraum
18,36€ Monatlich
55,08 € Dreimonatlich
110,16€ Halbjährlich
220,32 € Jährlich

Selbständige, freiberuflich Tätige und Unternehmen müssen die Rundfunkgebühr ebenfalls bezahlen – hier richtet sich die Höhe nach der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter*innen im Betrieb. Unternehmer*innen und Institutionen können sich über die Höhe ihres Rundfunkbeitrags mit dem Beitragsrechner schlau machen. Menschen mit Behinderung mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Preis.

GEZ-Gebühr: Wo floß euer Geld bei 17,50 pro Monat hin?

Die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten bemühen sich um Transparenz in Sachen Rundfunkbeitrag, um ihren zahlreichen Kritiker*innen ein wenig entgegen zu kommen. So wurden beispielsweise der Anteil der Kosten für den „Tatort“ und „Polizeiruf 110“ auf 0,15 Euro pro Rundfunkbeitragszahlung beziffert. In dieser Infografik könnt ihr sehen, welche Anstalten von den bislang 17,50 Euro pro Monat und Haushalt wie viel bekommt:

Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Wer kann die GEZ-Gebühr umgehen?

Einige Gebührenzahler*innen können sich auch befreien lassen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich und die Rundfunkgebühren können umgangen werden. Dazu gehören auch 2022:

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  • Empfänger*innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des 12. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) oder nach den §§27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger*innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach §22 des 2. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)
  • Empfänger*innen von Grundsicherung im Alter oder Empfänger*innen von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
  • Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des §27e
  • Empfänger *innen von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Empfänger*innen von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem 8. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
  • Empfänger*innen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger*innen von Ausbildungsgeld nach §§122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger*innen von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§114, 115 Nr. 2 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem 3. Kapitel, 3. Abschnitt, 3. Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen
  • taubblinde Menschen
  • Empfänger*innen von Blindenhilfe nach §72 SGB XII oder nach §27d BVG

Zudem haben folgende Personengruppen einen Anspruch auf Ermäßigung der Kosten des Rundfunkbeitrags:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Gerichtliche Urteile zum Rundfunkbeitrag: Ist er verfassungswidrig?

Am 27. September 2017 fiel ein vermeintlich bahnbrechendes Urteil im Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Laut dem Urteil ist der zusätzliche Rundfunkbeitrag, den Betreiber von Ferienwohnungen und Hotel- und Gästezimmern pro Zimmer bislang entrichten müssen, nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn die Empfangsmöglichkeit für die Öffentlich-rechtlichen in den Räumlichkeiten auch tatsächlich angeboten wird. Das Urteil war zwar zunächst nur für Hoteliers eine gute Nachricht, ließ aber das Herz aller Gegner*innen der zwangsweisen Gebühr höher schlagen: Aller Wahrscheinlichkeit nach wird sich das Bundesverfassungsgericht in naher Zukunft mit der grundsätzlichen Frage beschäftigen müssen, ob der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sei. Auch dem Europäischen Gerichtshof liegt diese Frage vor. Nach zahlreichen Niederlagen von Klägern gegen den Rundfunkbeitrag hätte die ungeliebte alte GEZ-Gebühr nach all den Jahren doch noch kippen können, doch nach dem Urteil aus Karlsruhe vom 17.7.2018 ist das in weite Ferne gerückt.

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Rundfunkbeitrag: Einfach GEZ-Gebühren gar nicht zahlen?

Die Rundfunkgebühren sind vielen Deutschen schon lange ein Dorn im Auge, dementsprechend zahlreich und phantasievoll sind die Ideen und die teils verschwörungstheoretisch beflügelten Versuche, wie man den Rundfunkbeitrag kündigen oder einfach nicht zahlen kann. Vor 2013 gab es noch die Möglichkeit zu behaupten, man habe kein einziges Empfangsgerät zur Verfügung – eine Pflicht, die Eintreiber von der GEZ in die Wohnung zu lassen, gab es nicht. Nun heißt es aber: Eine Wohnung, ein Beitrag – es ist nicht mehr so einfach, nicht zu zahlen. Doch so ärgerlich die Zahlungen an den Beitragsservice auch sein mögen: Bei der sturen Verweigerung oder gar einer Klage gegen die scheinbare Steuer drohen weit höhere Zahlungen, etwa Gerichtskosten oder sogar Lohnpfändung. Bis das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof ihre Urteile über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages noch nicht gesprochen haben, ist es wohl oder übel ratsam, die Zahlungen beizubehalten.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Wer noch immer zweifelt oder es auch nur ganz genau wissen will, was es mit der merkwürdigen Eigenheit der deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu tun hat, dem sei die Lektüre des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages empfohlen, hier von der ARD zum Download angeboten. Hinter diesem Ungetüm von einem Wort verbirgt sich der gesetzliche Nachfolger des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der vor dem 1.1.2013 zwischen den 16 deutschen Bundesländern bestand. Der seitdem gültige Staatsvertrag regelt die Erhebung der Rundfunkgebühren von 17,50 Euro pro Monat und Wohnung, ganz gleich, ob ihr per DVB-T2, Satellitenschüssel, Kabel oder Internet fernseht, ob ihr alleine fünf Fernseher laufen habt oder zu fünft ein Radio: Eine Wohnung, ein Beitrag.

Was haltet ihr vom Rundfunkbeitrag? Hier könnt ihr uns eure Meinung sagen:

GEZ-Umfrage: Was haltet ihr vom Rundfunkbeitrag?

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